Welche Beschwerde ist die richtige? Der BGH hat gesprochen
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Hier hatte ich berichtet, dass es im Hinblick auf § 243 FamFG streitig ist (war), welche Beschwerde bei einer streitlosen Hauptsacheentscheidung in Familienstreitsachen hinsichtlich der Kostenentschediung möglich ist.
Die nach § 58 FamFG oder die nach §§ 567 ZPO, 113 I 1 FamFG?
Der BGH hat sich nun (m.E. zutreffend) für die Beschwerde nach § 567 ZPO entschieden.
Die für Unterhaltssachen i.S.d. §§ 112 Nr. 1, 231 Abs. 1 FamFG maßgebliche Kostenvorschrift des § 243 FamFG tritt nicht insgesamt an die Stelle der Kostenbestimmungen der Zivilprozessordnung, also auch der Rechtsmittelvorschriften, sondern ersetzt als lex specialis lediglich die Vorschriften über die Verteilung der Kosten. Die Norm verhält sich damit allein zum "wie" einer Kostenentscheidung. Sie verhält sich dagegen nicht zu der Frage, "ob" überhaupt eine Kostenentscheidung erfolgen kann und nach welchen Vorschriften eine solche Kostenentscheidung anzufechten ist
BGH v. 28.09.2011 - XII ZB 2/11
Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung kommt in Betracht bei
- Erledigung der Hauptsache
- Anerkenntnisbeschluss
- Antragsrücknahme
- Vergleich ohne Kostenregelung
Die Anwendung des § 567 ZPO bedeutet:
- Beschwerdefrist: 2 Wochen
- Beschwerdewert: 200 €
- Begründungspflicht: Nein ("soll begründet werden")
- Entscheider: Der Einzelrichter am OLG (nicht der Senat)