Keine Missbrauchskontrolle durch den Rechtspfleger
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
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Der Auffassung, dass noch im Kostenfestsetzungsverfahren vom Rechtspfleger der Einwand berücksichtigt werden könne, dass ein Verfahren missbräuchlich in mehrere Verfahren aufgespaltet worden ist, hat das Kammergericht im Beschluss vom 07.09.2011- 2 W 123/10 - eine klare Absage erteilt. Das Kammergericht hat klar herausgearbeitet, dass die Kürzung von Erstattungsansprüchen umfangreicher materiell-rechtlicher Erwägungen bedarf und dass eine solche Prüfung die Entscheidungsmacht und die Entscheidungsmöglichkeit des Rechtspflegers übersteigt und in die Kompetenz des Prozessrichters gehört.