7 Kinder geboren - Im Versorgungsausgleich muss sie bluten
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Aus der Ehe der Beteiligten sind 7 Kinder hervorgegangen.
Fast ausschließlich aufgrund der deshalb gutgeschriebenen Kindererziehungszeiten hat die Ehefrau ein Rentenanrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 544,05 € erreicht.
Er hat keinen Beruf erlernt und sich als Bauhelfer durchgeschlagen; Rentenanrecht während der Ehezeit:190,03 €.
Das FamG hat den Versorgungsausgleich auf dieser Basis durchgeführt.
Ihre Beschwerde blieb erfolglos.
Allein der Umstand, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs die ausgleichspflichtige Antragstellerin hart trifft, reicht für die Annahme eines Härtefalls nach § 27 VersAusglG nicht aus.nicht aus. Dass sich die Ausgleichspflicht im wesentlichen aus Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten ergibt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls für sich genommen kein Grund zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (vgl. BGH FamRZ 2007, 1966).
Auch nach nochmaliger Gesamtabwägung aller Umstände widerspricht eine Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nicht der Billigkeit. Die Ausgleichspflicht der Antragstellerin beruht letztlich darauf, dass diese durch die Kindererziehungszeiten während der Ehe höhere Anwartschaften erworben hat als der Antragsgegner durch seine Erwerbstätigkeit im Niedriglohnbereich. Ein Ausgleich dieses Wertunterschieds widerspricht nicht in unerträglicher Weise dem Gerechtigkeitsgedanken. Vielmehr erscheint eine gleichmäßige Teilhabe des Antragsgegners insofern geboten.
OLG Köln v. 02.11.2011 - 4 UF 203/11