Wortakrobatik: Vorbestraft...nachbestraft...unbestraft
Gespeichert von Carsten Krumm am
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Eine kleine Wortakrobatik aus einer BGH-Entscheidung:
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, durfte dem Angeklagten nicht angelastet werden, dass er einschlägig vorbestraft sei. Er ist lediglich nachbestraft, bei Tatbegehung war er unbestraft. Dass die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe noch etwas geringer hätten ausfallen können, lässt sich nicht sicher ausschließen.
BGH, Beschluss vom 27.10.2011 - 5 StR 426/11 -