Zu Guttenberg - Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO?
Gespeichert von Prof. Dr. Henning Ernst Müller am
Laut Presseberichten (z.B. welt-online, Nordbayerischer Kurier)stehen die strafrechtlichen Ermittlungen (nach § 106 UrhG) im Fall des früheren Verteidigungsministers zu Guttenberg vor dem Abschluss. Die Staatsanwaltschaft erwägt danach offenbar eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO. Das großflächige "Abschreiben" in der Dissertation zu Guttenbergs bliebe damit ohne Anklage (und Verurteilung). Die Einstellung nach § 153 a StPO ist, anders als möglicherweise in der allgemeinen Öffentlichkeit bekannt, zumindest bei Ersttaten ohne erhebliche Schuldschwere, eine recht häufige Erledigungsart, in deren Genuss keineswegs nur Politiker oder Prominente kommen. Durch die Erinnerung an das Strafverfahren gegen Helmut Kohl, das ebenfalls nach § 153 a StPO beendet wurde, mag die Öffentlichkeit einen anderen Eindruck haben.
Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass zu Guttenberg immerhin (und zu Recht) bereits erhebliche Einbußen an Ansehen und Karriere hinzunehmen hatte. Ob der ehemalige Minister selbst ohne Vorstrafe tatsächlich ein politisches "Comeback" haben wird, daran sind Zweifel erlaubt. Das Strafrecht wird in diesem Bereich ohnehin nicht als primäres Mittel des Rechtsgüterschutzes angesehen werden können. Insofern wird man m. E. wohl mit einer solchen Entscheidung "leben" können.
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