BGH: Mehrvertretungszuschlag im WEG-Beschlussanfechtungsprozess
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der Mehrvertretungszuschlag nach Nr. 1008 VV RVG setzt nicht voraus, dass es bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber tatsächlich ein Mehr an Arbeit und Aufwand sowie ein höheres Haftungsrisiko gibt. Dies hat der BGH im Beschluss vom 15.9.2011 - V ZB 39/11 - entschieden. Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertrete, stehe die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu. Das anwaltliche Gebührenrecht nehme eine Pauschalierung der Gebühren für typische Sachverhalte vor. Für die Höhe der Gebühr komme es deshalb nicht darauf an, welchen konkreten Arbeitsaufwand Rechtsanwalt bei seiner Tätigkeit gehabt hat, dies gelte auch bei der Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG. Erfreulich, mal eine Pauschalierung, die zu Gunsten der Anwälte wirkt!