Ritalin – Interessantes aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
Ergänzend zum Blog vom Kollegen Burschel hier einige interessante Neuerungen zu Ritalin aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht. Ritalin ist das wohl bekannteste Arzneimittel mit dem Amphetamin- und Kokain-ähnlichen Wirkstoff Methylphenidat. Weitere Methylphenidat-haltige Arzneimittel sind Concerta, Equasym und Medikinet. Methylphenidat unterliegt als verkehrs- und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel der Anl. III zum BtMG. Nach § 2 Abs. 1 lit. a Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) kann es innerhalb von 30 Tagen bis zu einer Höchstmenge von 2.000 mg verschrieben werden.
Ordnungsgemäß eingenommen dämpft Ritalin beim Vorliegen eines Aufmerksamkeits-Defizit- und Hyperaktivitäts-Syndroms (ADHS) exzessive Ruhelosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und aggressives Verhalten. In Deutschland sind es schätzungsweise 70.000 Patienten, vornehmlich Kinder und Jugendliche zwischen dem 6. und 18. Lebensjahr, die Methylphenidat-haltige Medikamente einnehmen. Von 2006 bis 2009 stieg die Zahl der 6- bis 18-Jährigen, die Methylphenidat-haltige Präparate auf Rezept erhielten, um 32% (Quelle: Bastigkeit, Kinderkoks – auch ein deutsches Problem?). Vermutlich deshalb dürfen seit dem 1.12.2010 Methylphenidat-haltige Arzneimittel zur Anwendung bei Kindern ab 6 Jahren und Jugendlichen nur noch von spezialisierten Ärzten (z.B. Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin) verordnet und unter deren Aufsicht angewendet werden. Vorher war jeder Hausarzt hierzu berechtigt. Aufgrund neuer Erkenntnisse aus klinischen Studien stimmte das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im April 2011 bei einigen Methylphenidat-haltigen Arzneimitteln einer Indikationserweiterung auf Erwachsene zu (Quelle: www.bfarm.de).