Petrus und die Abrechnungsfrist
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Einem Vermieter war es am 31.12. wegen der Wetterverhältnisse zu beschwerlich, die fertige Betriebskostenabrechnung persönlich zuzustellen. Deshalb rief er den Mieter an, erklärte ihm die Situation und die Rechtslage, und vereinbarte mit ihm die Verlängerung der Abrechnungsfrist bis 3.1. Im Prozess beruft sich der Mieter auf den Ablauf der Abrechnungsfrist, § 556 Abs. 3 BGB.
Die spannende Frage, ob die Vereinbarung trotz § 556 Abs. 4 BGB wirksam ist, hat das LG Koblenz (v. 28.1.2010 - 14 S 318/08, WuM 2011, 564) bejaht. Im Hinblick auf die Witterungsverhältnisse müsse die Vereinbarung nach Treu und Glauben bestand haben.
Im Ergebnis richtig, in der Begründung schwach. § 242 BGB kann nur der letzte Rettungsanker sein.
Also: wenn dem Mieter gleichzeitig ein Vorteil gewährt wird, fehlt es am Nachteil nach § 556 Abs. 4 BGB (Lehmann-Richter, WuM 2010, 3). Im Übrigen gilt die Vorschrift nicht im laufenden Mietverhältnis. Denn sobald der Mietvertrag geschlossen ist, gilt Vertragsfreiheit.