60 € in den Sand gesetzt
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Auf der Seite, wo man anwaltliche Ratschläge ersteigern kann, fragte neulich jemand, ob er das Kind seiner nichtehelichen Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung adoptieren könne.
Für schlappe 60 € bejahte der Fachanwalt für Familienrecht (!) dies und verstieg sich zu der Behauptung, der Fragesteller und seine Lebensgefährtin hätten - bei Zustimmung des leiblichen Vaters zur Adoption - dann die gemeinsame Elternschaft für das Kind.
Das stimmt (leider?) nicht.
§ 1741 II BGB
Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Nur Eheleuten und Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 9 VII LPartG) ist nach derzeitiger Rechtslage die Stiefkindadoption möglich. Ein Single kann ein Kind nur allein annehmen, womit die Elternschaft beider leiblicher Eltern endet.