Aus gegebenem Anlass: Terminierung um 11.11 Uhr
Gespeichert von Carsten Krumm am
Als diese Entscheidung 2000 veröffentlicht wurde, hat doch so manche Kaffeerunde drüber gelacht. Der Familienrichter hatte eine Familiensache am 11.11. um 11.11 Uhr terminiert. Hier die damaligen - treffenden - Leitsätze des Einsenders:
1. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nicht vor, wenn ein Familienrichter zu Faschingsbeginn am 11. 11. um 11 Uhr 11 terminiert, weil auch eine Terminierung zum 11. 11. um 11 Uhr 10 kein Ablehnungsgrund wäre.
2. Von Streitparteien in Familiensachen kann Humor erwartet werden. (Leitsätze des Einsenders)
OLG München, Beschluß vom 10. 12. 1999 - 26 AR 107/99 = NJW 2000, 748
Meine Frage in die Runde: Gilt diese Rechtsprechung wohl auch (in München) für Strafsachen? :-)