Doch kein Toleranzspielraum bei der Kappungsgrenze?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Der BGH hat im Urteil vom 13.01.2011 –IX ZR 110/10 quasi beiläufig entschieden, dass die Erhöhung einer 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist, da sie sich innerhalb des Toleranzspielraums von 20 % bewegt. Damit stellte sich der BGH gegen die allgemein vertretene Auffassung, dass es sich bei der Anmerkung zu VV RVG Nr. 2300 um eine Kappungsgrenze handelt. Das OLG Koblenz hatte im Urteil vom 05.09.2011 – 12 U 713/10- sich mit dieser Frage auseinander gesetzt und folgt mit zutreffenden Gründen der Auffassung des BGH in diesem Punkt nicht.