Keine erneute Erforderlichkeitsprüfung bei der Abrechnung der Beratungshilfe
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Dass manche Gerichte bei der Beratungshilfe einen allzu strengen Maßstab anlegen,zeigt erneut eine Entscheidung des OLG Naumburg - Beschluss vom 12.5.2011 - 2 Wx 25/11 -. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren war der Antragstellerin Beratungshilfe bewilligt worden, nachdem sie wegen einer Urheberrechtsverletzung (Download im Internet) auf Schadensersatz und strafbewehrte Unterlassungserklärung in Anspruch genommen wurde. Der im Rahmen der Beratungshilfe für die Antragstellerin tätige Anwalt riet der Antragstellerin, dem von der Anspruchstellerin vorgeschlagenen Vergleich zuzustimmen, allerdings wurde auf seine Initiative hin eine Ratenzahlungsvereinbarung in den Vergleich mit aufgenommen. Das Amtsgericht billigte in der Folge bei der Vergütungsabrechung mit der Staatskass zum einen keine Einigungsggebühr zu, weil angeblich ein vollständiges Anerkenntnis vorliege, aber auch sei die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für den Abschluss des Vergleichs nicht notwendig gewesen. Zu Recht hat aber das OLG Naumburg klargestellt, dass nach einmal bewilligter Beratungshilfe und damit entschiedener Notwendigkeit einer Hilfeleistung durch einen Rechtsanwalt nicht bei einer eventuell anfallenden Beratungshilfeeinigungsgebühr die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Awalts erneut zu hinterfragen ist.