Verlust des Honoranspruchs bei zögerlicher Bearbeitung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Dass Anwälte ihre Arbeit gewissenhaft und zügig erledigen sollen, ist eine Selbstverständlichkeit, die nicht nur für den Ruf unter den aktuellen und potentiellen Mandaten von Bedeutung ist, sondern auch für die Honorierung, wie die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2011 - 24 U 193/10 - zeigt. In diesem Verfahren ging es um restliches Anwaltshonorar. Zwar hatte der Anwalt den Anwaltsvertrag gekündigt, nachdem die Mandantin über ihn telefonisch geäußert hatte, sie halte ihn für „inkompetent und hasse ihn“ Gleichwohl kam das OLG Düsseldorf zu dem Schluss, dass den Anwalt ein primäres Auflösungsverschulden trifft. Denn er hatte das Mandat nur schleppend bearbeitet und zuletzt ein Anfang Januar 2009 erzieltes Einvernehmen über die Vorgehensweise bis 30.03.2009 immer noch nicht umgesetzt.