Sage mir Deinen Namen und ich sage Dir wie Du heißt
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Eine Mutter gab gegenüber dem Standesamt die Erklärung ab, ihrem neugeborenen Sohn zwölf – von ihr ausgewählte – Vornamen geben zu wollen. Das Amtsgericht entschied, dass dem Kind lediglich drei der angegebenen Vornamen beizuschreiben seien.
Nachdem die Mutter die Vornamen beziehungsweise deren Reihenfolge mehrmals geändert hatte, beantragte sie schließlich mit der Beschwerde, dass das Kind die Vornamen „Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau, Kioma, Ernesto, Inti, Prithibi, Pathar, Chajara, Majim, Henriko und Alessandro“ erhalten solle, wobei die von ihr gewählte Reihenfolge der Namen auch deren jeweilige Vorrangigkeit bei der Namensgebung zum Ausdruck bringen soll.
Das Landgericht änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und wies das Standesamt an, dem Kind die vier Vornamen „Chenekwahow, Tecumseh, Migiskau und Ernesto“ beizuschreiben. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass die Namenswahl nicht dem Kindeswohl widersprechen dürfe, zwölf Vornamen aber einen erheblich belästigenden Charakter für das Kind hätten.
Auf die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin änderte das Oberlandesgericht den Beschluss des Landgerichts geringfügig dahin ab, dass dem Kind zusätzlich der Vorname „Kioma“ beizuschreiben sei.
Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde bleib erfolglos.
BVerfG FamRZ 2004, 522