Oh Schreck – „Legal Highs“ doch nicht legal?!
Gespeichert von Dr. Jörn Patzak am
„Legal Highs“, das sind Produkte, die im Internet oder in sog. Head-Shops als vermeintliche Räuchermischungen, Badesalze oder Lufterfrischer zu Grammpreisen zwischen 10 und 30 Euro angeboten werden. Tatsächlich handelt es sich aber um Rauschmittel, die in der Regel geraucht, gesnieft oder intravenös konsumiert werden. Die dem Cannabis, Amphetamin oder Ecstasy ähnlichen Rauschwirkungen beruhen auf synthetischen Zusätzen, wie z.B. JWH-Alkylindole, Cathinon-Derivate oder Piperazine.
Als erstes „Legal High“ kam im Jahr 2008 die Kräutermischung „Spice“ auf den Markt, gefolgt von unzähligen Nachfolgeprodukten mit Namen wie z.B. „Winterboost“, „OMG“, „Charge“ oder „Monkees go Bananas“. Dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterstellt sind nur wenige der in Umlauf befindlichen synthetischen Substanzen, nämlich JWH-018, JWH-019, JWH-073, CP 47, 497, Mephedron und mCPP. Aus diesem Grund werden die Produkte auch als „Legal Highs“ bezeichnet, was sich bei genauerer Betrachtung jedoch als falsch erweist.
Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer machen sich strafbar, wenn die angebotenen Produkte dem BtMG unterstellte Substanzen enthalten (der Verkäufer wegen [gewerbsmäßigen] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Käufer wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln). Aber auch wenn dies nicht der Fall ist, ist der Umgang mit den Produkten nicht legal, denn es handelt sich in der Regel um bedenkliche Arzneimittel i.S.d. Arzneimittelgesetzes (AMG). Dies hat zur Folge, dass der Verkauf von „Legal Highs“ als Inverkehrbringen von Arzneimitteln nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG und die Einfuhr ggf. nach § 96 Nr. 4 AMG strafbewehrt sind. Lediglich der Käufer bleibt bei dieser Fallkonstellation straflos, da der unerlaubte Besitz/Erwerb von Arzneimitteln nicht unter Strafe gestellt ist. Bestellt er die „Legal Highs“ aber im Ausland, kommt bei ihm eine Ordnungswidrigkeit nach § 97 Abs. 2 Nr. 8 AMG in Betracht.
Einzelheiten zu diesem Thema finden sich in einem Artikel von Patzak/Volkmer in der NStZ 2011, 498 ff. mit dem Titel: „Legal High“-Produkte – wirklich legal? Kräutermischungen, Badesalze und Lufterfrischer aus betäubungs- und arzneimittelrechtlicher Sicht.