Datenschutz und GEZ: Schnüffelparagraph oder legitimes Auskunftsmittel?
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Haben Sie schon §9 des noch nicht verabschiedeten neuen (15.) Rundfunkänderungstaatsvertrages gelesen? Danach ist der „Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden."
Ihren Anspruch auf Auskunft kann die GEZ im Verwaltungszwangsverfahren durchsetzen. Die umstrittene Regelung soll zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Vermieterverbände und Datenschützer protestieren vehement gegen sie Vorschrift wonach Eigentümer der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) beim Auffinden zunächst nicht ermittelbarer Mieter helfen müssten. Haus- und Wohnungseigentümer würden damit genötigt, Mietern hinterher zu spitzeln, klagen die Mieterverbände. Das widerspreche u.a. dem Datenschutz.
Was meinen Sie? Schnüffelparagraph oder notwendig um Schwarzen Schafen auf die Spur zu kommen?