OLG München: Überwachung und Speicherung von dynamischen IP-Adressen in P2P-Fällen verstößt nicht gegen die Vorratsdatenspeicherung
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Nach Ansicht des OLG München (04.07.2011 - Az.: 6 W 496/11) verstößt die Überwachung und Speicherung von dynamischen IP-Adressen in P2P-Fällen nicht gegen die Vorratsdatenspeicherung. Die Auskunfterteilung unterliege dann dem Richtervorbehalt und trage damit dem Schutz der rechtlichen Interessen der noch unbekannten Anschlussinhaber Rechnung.
Der Beklagte hatte einen der Filme der Klägerin, die das ausschließliche Recht an diesem Filmwerk innehat, auf einer P2P-Tauschbörse zum Download abgeboten. Die Klägerin erwirkte daraufhin einen Beschluss zur Speicherung (bzw. Nichtlöschung) der Daten über die Zuordnung der IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt.
Der Beklagte legte dann gegen den Beschluss Beschwerde ein. Er ist der Ansicht, das BVerfG habe eine derartige Speicherung verboten. Das Gericht wies die Beschwerde zurück.
Allein die Speicherung der Daten stelle noch keine Rechtsverletzung dar, da die Identität über die IP-Adresse allein noch nicht ermittelbar sei. Das BVerfG habe auch nicht anders entschieden. Zum einen habe sich die Rechtsprechung auf die gesetzliche Regelung in § 113 a TKG und nicht wie vorliegend auf den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 101 Abs. 9 UrhG bezogen. Zum anderen unterliege die Gestattung der Auskunfterteilung dem Richtervorbehalt, so dass die Interessen der noch unbekannten Rechteinhaber geschützt würden.
Quelle: u.a. http://www.zdnet.de/magazin/41555032/speicherung-von-ip-daten-in-p2p-faellen-durch-drittfirma-erlaubt.htm