Aus der NZV: Akteneinsicht bei Poliscan
Gespeichert von Carsten Krumm am
Huch - derselbe Anwalt (Rechtsanwalt J. Drescher, Dresden) hat zwei ziemlich gegensätzliche Entscheidungen zu Poliscan bei der NZV eingesandt. Hier die Leitsätze:
AG Ellwangen, NZV 2011, 362:
1. In durchschnittlichen Fällen, in denen die Geschwindigkeitsmessung konkret nicht angezweifelt wird, reicht es zur Akteneinsicht aus, wenn der Akte das Messprotokoll, der Eichschein und der Schulungsnachweis beigefügt sind.
2. Sofern der Verteidiger aber konkret die Vorlage bestimmter Beweismittel beantragt, u.a. Lebensakte des Gerätes, Schulungsnachweis des Messbeamten, Bedienungsanleitung des Messgerätes, sind auch diese Unterlagen dem Verteidiger zugänglich zu machen, weil ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.
3. Dies gilt auch, wenn diese Gegenstände noch nicht Teile der Gerichtsakte sind, sondern sich in behördlicher Hand befinden.
4. Der Verteidiger kann nicht darauf verwiesen werden, die Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung in Räumen der Polizeidienststelle vorzunehmen (Leitsätze der Redaktion)
AG Ellwangen, Beschluss vom 25. 10. 2010 - 5 OWi 146/10
Dagegen aber AG Gelnhausen NZV 2011, 362:
Der Verteidiger des Betroffenen hat im Rahmen des Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, ein Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden. Die Akteneinsicht wird in den Räumen der Verwaltungsbehörde gewährt. Dem steht nicht entgegen, dass der Verteidiger nicht ortsansässig ist. Der Fertigung von Kopien derselben stehen urheberrechtliche Bestimmungen zum Schutz dieser Aufzeichnungen entgegen.
AG Gelnhausen, Beschluss vom 14. 9. 2010 - 44 OWi – 2945 Js 13251/10