Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht XIV
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Ich habe mich in einer Jugendamtsurkunde zu Unterhaltszahlungen an mein minderjähriges Kind verpflichtet.
Mit der Volljährigkeit des Kindes kann ich die Zahlungen automatisch einstellen, die Wirkung des Titels entfällt automatisch mit der Volljährigkeit.
Falsch!
Da Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder identisch ist, gilt der Titel fort (vgl auch § 244 FamFG).
Der Unterhaltsschuldner muss also einen Abänderungsantrag stellen. In einem solchen Verfahren muss der Unterhaltsberechtigte darlegen und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht. Dazu gehört insbesondere der schlüssige Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den antragstellenden Elternteil entfällt, demgemäß muss das Kind zum Einkommen des anderen Elternteils vortragen
OLG Bremen v. 29.06.2011 - 4 WF 51/11 = BeckRS 2011, 17856