Wiedermal: Scheidung-Online
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Er hat einen sogenannten „Online-Anwalt“ mit seiner Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragt.
Der kommt zum Termin nicht persönlich, sondern schickt einen örtlichen Kollegen in Untervollmacht. Der Mandant guckt etwas verdattert als er des ortsansässigen Anwalts angesichtig wird und fragt, ob er nicht gleich einen ortsansässigen Anwalt hätte beauftragen sollen und ob die Scheidung bei 2 ihn vertretenden Anwälten nun teurer werde.
Im Versorgungsausgleich ist eine betriebliche Altersversorgung der Ehefrau auszugleichen. Diese verlangt externe Teilung (§ 14 II Nr. 2 VersAusglG) und ich frage, ob es bei der Begründung eines Anrechts in der Versorgungsausgleichskasse (§ 15 V 2 VersAusglG) bleiben soll (ich hatte eine Probeberechnung bereits übersandt) oder ob er vielleicht seinen eigenen „Riestervertrag“ ausbauen will. Auch bestehe die Möglichkeit per Vereinbarung die betriebliche AV der Frau und seine Riester-Rente zu verrechnen.
Der Scheidungskandidat schaut mich ungläubig an. Ja, die Probeberechnung habe ihm sein Online-Anwalt übersandt, aber ohne Kommentar und ohne Erläuterung.
Abschließend kommen wir zur Festsetzung der Verfahrenswerte und ich frage nach dem Nettoeinkommen.
„1.200 €“, bekomme ich als Antwort. Verfahrenskostenhilfe war und ist nicht beantragt und war - wie mir der Scheidungskandidat mitteilt - auch nie Gegenstand des E-Mail-Verkehrs zwischen ihm und seinem Online-Anwalt....