Festlegung des berechtigten Interesses
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
§ 573 Abs. 4 BGB verbietet zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen. Dies besagt zunächst, dass im Mietvertrag auch nicht individuell z.B. festgelegt werden kann, der nicht verwandte Ortspfarrer gehöre zu den begünstigten Personen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB .
§ 573 Abs. 1 BGB eröffnet aber ein weites Feld. Hier bestehen heute schon verschiedene Fallgruppen (Überbelegung, Verfolgung öffentlicher Interessen, Genossenschaftsbedarf etc.), so dass es möglich sein muss, den weiten Begriff übereinstimmend zu konkretisieren.
Folgender Fall. Im Mietvertrag ist (individuell) vereinbart, dass der Vermieter ordentlich kündigen kann, wenn Herr A. mitteilt, dass er in die Wohnung einziehen will.
Vor Abschluss hat V dem M wahrheitsgemäß erklärt, dass Herr A. sein langjähriger Schulfreund sei. Die Eltern von Herrn A seien Sozialhilfeempfänger gewesen. Da sein Vater den jungen A in sein Herz geschlossen habe, habe er ihn schon in seiner Jugend unterstützt. Sowohl die Schulausbildung als auch das Studium des Bibliothekarwesens habe der Vater des V finanziert. In seinem Testament habe er dem V auferlegt, sich um A zu kümmern und ihn wirtschaftlich beizustehen. Wenn er in seiner Eigentumswohnung, die V erbe, wohnen wolle, solle V das möglich machen.
Liegt hier nicht ein vernünftiges und nachvollziehbares Intersse jedenfalls dann vor, wenn die Parteien übereinstimmend der Meinung sind, dass V dem A in jeder Lebenssituation helfen muss, also im Zweifel auch kündigen darf?