BGH: So wird Einbeziehung bei Gesamtstrafe tenoriert
Gespeichert von Carsten Krumm am
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Die Tenorierung der Einbeziehung einer gesamtstrafenfähigen Strafe läuft gerne schief. Oft wird nämlich das Urteil mit einbezogen. Hieru der BGH:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor dahin klargestellt, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 20. Januar 2010 - Az: 331 Js 619/08 - 76 Ds 361/09 - einbezogen ist.
BGH, Beschluss vom 9.6.2011 - 2 StR 111/11