uuh - wie erklärt der Anwalt das dem Mandanten?
Gespeichert von Carsten Krumm am
Nicht gut gelaufen, kann man da nur sagen. Der Anwalt sollte wohl Revision für den Nebenkläger einlegen. Dann aber das:
"Die Revision ist unzulässig.
Der Revisionsbegründung ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Nebenkläger können ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird; deshalb bedarf es bei Revisionen von Nebenklägern in der Regel eines Revisionsantrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10 sowie Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 - 2 StR 146/10)."BGH, Beschluss vom 1.6.2011 - 2 StR 147/11 -