BGH erweitert die Beschwerdemöglichkeiten im PKH-Verfahren
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Die Frage, ob § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO auch die sofortige Beschwerde ausschließt, wenn die Beiordnung eines Anwalts vom Gericht abgelehnt wird, wurde vom BGH im Beschluss vom 18.5.2011- XII ZB 265 /10- entschieden. Nach der BGH läßt sich ein allgemeiner Grundsatz, dass ein Prozesskostenhilfeverfahren nicht in eine höhere Instanz gelangen könne als das zugehörige Hauptsacheverfahren, nicht aufstellen. Vielmehr findet nach dem BGH dann, wenn eine Beiordnung eines Rechtsanwalts vom Gericht abgelehnt wird, die sofortige Beschwerde statt, auch wenn die Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren nicht anfechtbar ist.