Wenn der Name "lästig" ist ...
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
... genügt das nicht für eine Einbenennung.
Nach der Scheidung (sie hatte da alleinige Sorgerecht bekommen) heiratete sie erneut und nahm den Namen ihres neuen Ehemannes an. Der Kontakt des Kindes zu seinem leiblichen Vater riss ab.
Sie beantragte die Einbenennung des Kindes (§ 1618 S. 4 BGB). Der leibliche Vater war dagegen. Das Kind gab in der Anhörung an, den alten Namen "lästig" zu finden. Abgelehnt.
Eine Einbenennung ist nur dann gem. § 1618 S. 4 BGB für das Kindeswohl erforderlich, wenn anderenfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.
OLG Hamm v. 23.02.2011 - 8 UF 238/10 = FamFR 2011, 264