Unerlaubte Telefonwerbung: Kommt jetzt die Bestätigungslösung im BGB?
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Der Bundesrat hat seinen Entwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung verabschiedet. Dieser Gesetzentwurf wird nun in den Deutschen Bundestag eingebracht und im Nachgang zur Ersten Lesung an die zuständigen Ausschüsse verwiesen und dort beraten.
Interessant ist insbesondere der Art. 1 des Gesetzesentwurfs:
Danach ist die Einführung eines neuen § 312b "BGB Vertragsschluss bei Telefonwerbung" vorgesehen. Gemäß dieser Vorschrift sollen durch den telefonisch auf Initiative des Unternehmens hin abgeschlossene Verträge mit Verbrauchern nur wirksam werden, wenn der Verbraucher vorher in den Anruf in Textform eingewilligt hat oder den Vertragsschluss binnen zwei Wochen in Textform bestätigt (so genannte "Bestätigungslösung"). § 126b BGB definiert dabei den Begriff der "Textform" folgendermaßen:
"Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden."
Eine Unterschrift ist damit nicht erforderlich, um das Textformerfordernis zu erfüllen. Wie sehen Sie dieses Erfordernis? Ist diese Vorschrift praxisgerecht?
Quelle: Bundesratsdrucksache 271/11 http://www.bundesrat.de/cln_152/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2011/0201-300/271-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/271-11.pdf