Keine Prozesskostenhilfe für den Erben trotz pflichtwidrig verzögerter Verbescheidung durch das Gericht
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Im Ergebnis unbefriedigend ist die Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.05.2011 -13 W 20/11; danach ist ein noch nicht abgeschlossenes Prozesskostenhilfeverfahren mit dem Tod der den Antrag stellenden Prozesspartei beendet. Der den Rechtsstreit aufnehmende Rechtsnachfolger kann dieses Verfahren nicht fortführen, eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten der früheren Partei kommt nach dem OLG Stuttgart nicht mehr in Betracht, selbst wenn das Gericht das Verfahren pflichtwidrig verzögert hatte. Prozesskostenhilfe für den den Rechtsstreit aufnehmenden Rechtsnachfolger soll es nur geben, wenn in seiner Person die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegen und weiterhin Erfolgsaussichten bestehen. Die pflichtwidrige verzögerte Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch bleibt also nach der Entscheidung des OLG Stuttgarts sanktionslos....