Anwaltszwang in Unterhaltssachen - ganz schön tricky
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
In Unterhaltssachen besteht nach dem FamFG Anwaltszwang.
Im Prinzip ja.
Aber eine Ausnahme gibt es: Die Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 II 3 EStG und § 3 II 3 Bundeskindergeldgesetz.
Diese Verfahren sind zwar Unterhaltssachen (§ 231 II FamFG).
Familienstreitsachen sind nach § 112 Nr. 1 FamFG aber nur die Unterhaltssachen nach § 231 I FamFG.
Oder anders ausgedrückt:
Anwaltszwang besteht nur in Familienstreitsachen und die Kindergeldsachen sind Unterhaltssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die ein Anwaltszwang nicht besteht.
Die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der VHK richtet sich daher nach § 78 II FamFG und erfolgt regelmäßig nicht (OLG Celle v. 19.04.2011 - 10 WF 109/11).
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