Und wieder keine Gleichstellung von Syndikusanwälten
Gespeichert von Dr. Ulrike Unger am
Der BGH hat mit Beschluss vom 7.2.2011 (s. AnwBl 6/2011) entschieden, dass ein europäischer (im Fall: österreichischer) Rechtsanwalt kein deutscher Rechtsanwalt werden kann, selbst wenn er mehr als drei Jahre in Deutschland als Syndikusanwalt gearbeitet hat. Hingegen wird ein Anwalt aus einem anderen EU-Staatals deutscher Rechtsanwalt zugelassen, wenn er eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts, einschließlich des Gemeinschaftsrechts, nachweist.
Ist das gerechtfertigt?