Arm durch Versorgungsausgleich - kein Härtefall
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Er ist Erwerbsunfähigkeitsrenter. Seine Ehefrau arbeitet noch.
Nach Wegfall des Renterprivileg muss er im Versorgungsasugleich (im Saldo) sofort 14,0632 Entgeltpunkte abgeben, was bei einem derzeitigen Rentenwert von 27,20 € einer Rentenkürzung von 382,50 € (14,0632 x 27,20 €)entspricht. Seine Nettorente beträgt nun nur noch 909,15 €.
Das OLG Stuttgart sieht hierin keinen Härtefall im Sinne des § 27 VersAusglG.
Der Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil dem Ausgleichspflichtigen durch den Versorgungsausgleich wenig Geld zum Leben, eventuell sogar nicht einmal der eigene angemessene Selbstbehalt verbleibt….
Die Streichung dieses Rentnerprivilegs im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichs war eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung zugunsten der Solidargemeinschaft und kann deshalb nur in außergewöhnlichen Ausnahmefällen über die Billigkeitsprüfung des § 27 VersAusglG korrigiert werden, wenn nämlich zu der zwingenden gesetzlichen Folge des Wegfalls des Privilegs noch weitere den Ausgleichspflichtigen belastende Umstände hinzukommen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
OLG Stuttgart v. 07.03.2011 - 18 WF 276/10