Leiharbeitnehmerin erhält über 13.000 Euro Nachzahlung
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das Arbeitsgericht Krefeld hat ein Zeitarbeitsunternehmen verurteilt, eine Arbeitnehmerin rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze nach dem "Equal pay"-Grundsatz zu entlohnen und ihr 13.200 Euro nachzuzahlen (Urt. vom 19.04.2011 - 4 Ca 3047/10).
Stundenlohn war nur einzelvertraglich vereinbart
Die heute 39 Jahre alte Klägerin ist seit September 1996 bei der beklagten Zeitarbeitsfirma als Helferin beschäftigt. Sie wurde an verschiedene Auftraggeber der Beklagten überlassen. Ihr Stundenlohn betrug im Jahre 2007 6,66 Euro, ab Mai 2008 7,66 Euro. Die Beklagte wendet ihren Arbeitnehmern gegenüber die "Tarifverträge" der CGZP an (die nach dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 - 1 ABR 19/10, NZA 2011, 289 ja keine Tarifverträge im Rechtssinne sind, dazu BeckBlog vom 14.12.2010). Sie hat mehrfach versucht, mit der Klägerin eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die CGZP-"Tarifverträge" zu vereinbaren, was diese jedoch abgelehnt hat.
Vergleichbare Stammarbeitnehmer in den Betrieben, in denen die Klägerin eingesetzt war, erhalten zwischen 8,50 Euro und 10,34 Euro pro Stunde.
In den Entleiherbetrieben geltende Ausschlussfristen sind unerheblich
Das Arbeitsgericht Krefeld hat der Klage auf Nachzahlung der Differenz für die nicht rechtsverjährte Zeit (seit Anfang 2008) stattgegeben. Nach dem Equal-pay-Grundsatz aus § 9 Nr. 2, § 10 Abs. 4 AÜG stehe der Klägerin das gleiche Arbeitsentgelt wie den Stammarbeitnehmern der Entleiherbetriebe zu. Der Einwand der Beklagten, es müssten auch die Ausschlussfristen der in den Entleiherbetrieben anwendbaren Tarifverträge beachtet werden, sodass ein Großteil der Ansprüche jedenfalls verfallen sei, war nach dem Urteil des BAG vom 23.03.2011 (5 AZR 7/10, dazu BeckBlog vom 25.03.2011) unbeachtlich.