Entweder oder
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Einigen Rechtsanwälten scheint die Systematik der §§ 235, 236 FamFG doch noch Schwierigkeiten zu bereiten.
So jüngst im Bezirk des AG Reinbeck.
Die Antragstellerin macht im Wege des Stufenantrages (früher Stufenklage) Kindes- und Trennungsunterhalt geltend. Es ergeht in der Auskunftsstufe ein Teilversäumnisbeschluss.
Jetzt (!) stellt sie den Antrag nach § 235 II FamFG, das Gericht möge dem Antragsgegner aufgeben, über sein Einkommen Auskunft zu erteilen und Belege vorzulegen.
Das geht natürlich nicht.
Die §§ 235, 235 FamFG sind geschaffen worden, um die umständliche Stufenklage zurückzudrängen (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 418).
§ 235 II FamFG und Stufenklage schließen einander aus. Der Unterhaltsberechtigte muss sich entscheiden:
- Er kann (zunächst unbezifferten) Stufenantrag stellen und nach erfolgreicher Titulierung und Vollstreckung des Auskunftsanspruchs schließlich den Antrag beziffern.
- Oder er stellt von vorherein einen bezifferten Antrag. Dann und nur dann ist ein Antrag nach § 235 II FamFG möglich.
AG Reinbek v. 12.04.2011 -10 F 144/10 =BeckRS 2011, 08086