Das Ehefähigkeitszeugnis
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Das Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt nicht, dass jemand in der Lage ist, seinen ehelichen Pflichten in hinreichendem Maße nachzukommen.
Vielmehr muss ein Ausländer, der in Deutschland heiraten will, gemäß § 1309 I BGB ein sog. Ehefähigkeitszeugnis vorlegen, in dem bescheinigt wird, dass der Eheschließung nach dem Recht seines Heimatstaates keine Hindernisse entgegenstehen.
Dies gelang einer Türkin und einem Türken im Bezirk des AG Kleve nicht.
Das vorgelegte Zeugnis des türkischen Generalkonsulats genügte dem AG nicht, denn Aussteller muss nach § 1309 I BGB die innere Behörde des Heimatstaates sein, nicht eine Auslandsvertretung.
Der Bräutigam hat dann noch eine Bescheinigung seines Heimatstandesamtes vom 06.10.2009 vorgelegt, wonach er unverheiratet sei.
Auch das überzeugte das AG nicht, denn es existierte vom (gleichen Standesamt und vom gleichen Beamten unterschrieben) noch ein Auszug aus dem Personenstandsregister vom 31.10.2008, in dem attestiert wird, dass der Antragsteller seit 11.05.2007 verheiratet ist.
Auch die eidesstattlichen Versicherungen seiner Onkel Mustafa H, Ibrahim H, Hasan H und Mehmet H sowie seiner Cousins Serkan H und H konnten das AG nicht umstimmen.
AG Kleve v. 11.04.2011 - 8 III 3/10
PS: Die meisten Länder stellen keine Ehefähigkeitszeugnisse aus. In diesem Fall ist bei dem Präsidenten des OLG Befreiung von der Beibringung zu beantragen. Entsprechnede Vordrucke halten die Standesämter bereit.