Nochmals: Kein Wechselmodell gegen den Willen eines Elternteils
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Beteiligten hatten sich zunächst auf ein Wechselmodell für ihr Kind geeinigt. Aus Unzufriedenheit über die Kooperation zwischen den Eltern stellte der Vater schließlich den Antrag auf Übertragung der Alleinsorge. Die Mutter beantragte die Alleinsorge für sich, da sie das Wechselmodell nicht mehr weiter praktizieren wollte.
Der vom AG bestellte Sachverständige riet, das Wechselmodell fortzuführen und es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen. Das AG folgte dem und wies beide Sorgerechtsanträge der Eltern ab.
Die Mutter legte Beschwerde ein. Der Vater schloss sich im Wege der Anschlussbeschwerde an.
Das OLG führt zunächst aus, dass eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht getroffen werden muss, da sich die Eltern nicht darüber einigen können, wo sich ihr Kind aufhalten soll. Das AG hätte nicht beide Anträge der Eltern abweisen dürfen.
Sodann übertrug das OLG das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater.
OLG Düsseldorf v. 14.03.2011 - II -8 UF 189/10