Erfolgshonorar einmal anders!
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Zur Wirksamkeit einer interessanten Vergütungsvereinbarung hat das OLG Koblenz im Beschluss vom 16. 02. 2011 - 5 U 1001/10- Stellung genommen. Denn es hatte die Wirksamkeit einer nachträglichen Vereinbarung der Parteien zu beurteilen, dass die Höhe für eine vollständig abgeschlossene außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit davon abhängig sein soll, in welchem Umfang ein schadenersatzpflichtiger Dritter die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung ersetzen muss. Das OLG Koblenz hatte in dem genannten Beschluss keine Bedenken gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung. Auch wenn Praktikabilitätgesichtspunkte für derartige Absprachen durchaus ins Feld geführt werden können, halte ich derartige Vereinbarungen nicht ohne weiteres für bedenkenlos zulässig. Welche Gebührentatbestände angefallen sind, welcher Gebührensatz zugrunde zulegen und von welchem Gegenstandswert auszugehen ist, sind objektive Anknüpfungspunkte die Gebührenbemessung. Die Höhe einer etwaigen Ersatzpflicht eines Dritten gehört hierzu gerade nicht.