Terminsgebühr auch in Verfahren ohne vorgeschriebene mündliche Verhandlung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Die Terminsgebühr für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung hatte es in der Rechtsprechung nicht immer leicht; dies äußert sich nicht zuletzt ein der Rechtsprechung des BGH ( z. b. V ZB 170/06), wonach eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung nur in Verfahren entstehen könne, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Umso erfreulicher ist es, wenn andere Gerichte auf einer dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden Auslegung Gebührentatbestandes beharren. So hat beispielsweise das OLG München im Beschluss vom 25.3.2011 - 11 W 249/11 die von ihm vertretene, zutreffende Auffassung nochmals bekräftigt, dass selbstverständlich eine Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungsbesprechung auch in Verfahren entstehen kann, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist. Mit der Einführung dieses Gebührentatbestandes sollte erreicht werden, dass der Anwalt in jeder Phase des Verfahrens zu einem möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt, dafür, dass ein solcher anwaltlicher Einsatz nur in Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung honoriert werden soll, geben die Gesetzesbegründung und auch Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes nichts her.