Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (XII)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Wenn ich meinem Ehepartner gegenüber auf Unterhalt verzichte, bleibt dessen Einkommen bei der Beantragung von Sozialleistungen außer Betracht.
Natürlich weitgefehlt.
Die beteiligten Eheleute hatten Gütertrennung vereinbart und darüberhinaus folgende Vereinbarung getroffen:
Wir verzichten gegenseitig und völlig auf jeden Unterhalt, vor, während und nach der Ehe, insbesondere auch auf Unterhalt für den Fall der Not und nehmen den Verzicht gegenseitig an.“
Dazu das SG Karlsruhe (Urteil vom 11.2.2011 - S 1 SO 5181/10) kurz, knapp und zutreffend:
Der vereinbarte wechselseitige Unterhaltsverzicht auch während der bestehenden Ehe führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese Unterhaltsvereinbarung ist wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 BGB), weil damit die auf der Ehe beruhenden Familienlasten zum Nachteil des Sozialhilfeträgers, d.h. der Beklagten, geregelt werden (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1985, 788; FamRZ 2007, 197 und FamRZ 2009, 198). Einen Vertrag zu Lasten Dritter kennt die deutsche Rechtsordnung indes nicht.