BAG: Ausschlussfristen im Entleiherbetrieb gelten nicht für Leiharbeitnehmer
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Ein weiterer Rückschlag für die Zeitarbeitsbranche: Hatte das BAG (14.12.2010, NZA 2011, 289) erst kürzlich die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) verneint und damit den Zeitarbeitsunternehmen die tarifvertragliche Grundlage für die Abweichung vom Equal-pay- und Equal-treatment-Grundsatz genommen, so stärkt das BAG in einem neuen Urteil (vom 23.3.2011 - 5 AZR 7/10) die Vergütungsnachforderungsansprüche der betroffenen Leiharbeitnehmer. Im jetzt entschiedenen Fall wurde der Kläger von dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen bei der tarifgebundenen C. GmbH mehrjährig als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses hat er geltend gemacht, die C. GmbH gewähre ihren vergleichbaren eigenen Arbeitnehmern eine höhere Vergütung als die ihm von dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen geleistete. Er forderte Vergütungsnachzahlung für mehrere Jahre. Sein Arbeitsvertrag enthielt keine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Arbeitnehmer der Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs müssen hingegen eine tarifvertragliche Ausschlussfrist beachten. Das BAG hat jetzt klargestellt, dass die im Entleiherbetrieb geltenden Ausschlussfristen bei unionsrechtskonformer Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen gehören, die der Verleiher den Leiharbeitnehmern „gewähren“ muss. Die Vorinstanz, das LAG München, muss deshalb noch feststellen, ob mit dem Kläger hinsichtlich Qualifikation und Tätigkeit vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleiherunternehmens ein insgesamt höheres Entgelt als der Kläger erzielten. Diese Entscheidung kam nicht überraschend. Aus der Sicht der Zeitarbeitsunternehmen stellt es sich als gravierendes Versäumnis dar, dass in die Arbeitsverträge keine Ausschlussfristen aufgenommen worden sind.