Wer überfordert ist, geht zum Anwalt
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Ich hatte den anwaltlichen Vertreter der Mutter daraufhingewiesen, dass eine Anwaltsbeiordnung in Kindschaftsverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 78 II FamFG in Betracht kommt.
Er antwortet:
So ist die Antragstellerin an den Unterzeichner herangetreten mit der Bitte um Hilfe bei der Beantragung des alleinigen Sorgerechts für das Kind X Y. Allein unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin bezüglich des zu beantragenden Sorgerechtsverfahrens überfordert war, bezüglich des weiteren Verfahrens doch sorgenvoll in die Zukunft blickt und somit anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat.
Ob das reicht?