Jugendamtsmitarbeiter können nicht befangen sein
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
In einem einstweilgen Anordnungsverfahren wegen Umgangs war der Vater mit der Mitarbeiterin des Jugendamts offensichtlich unzufrieden und lehnte diese als befangen ab.
Das geht nicht, meint das OLG Celle.
Wegen Befangenheit abgelehnt werden können nach §§ 6 FamFG, 41 ZPO nur Gerichtspersonen (also Richter, Rechtspfleger und Urkundsbeamte), nicht aber die Mitarbeiter des Jugendamtes.
Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Ablehnung von Sachverständigen (§ 406 ZPO) komme nicht in Betracht, da das Amtsgericht im einstweiligen Anordnungsverfahren eine förmliche Beweisaufnahme nach den Vorschriften der ZPO - also im Wege des Strengbeweises - nicht angeordnet oder durchgeführt hat und ein solcher Strengbeweis für die summarische Prüfung im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auch regelmäßig nicht angezeigt ist
OLG Celle v. 25.02.2011 - 10 WF 48/11 = BeckRS 2011, 4658