Vorstandshaftung umfasst auch Rechtsanwaltskosten aus Honorarvereinbarung
Gespeichert von Dr. Ulrike Unger am
Die Leitsätze des Urteils des OLG München vom 21.07.2010 – 7 U 1879/10 hierzu lauten:
„1. Ist ein Vorstand zum Schadensersatz gegenüber seiner Gesellschaft verpflichtet, muss er, sofern es sich um Rechtsanwaltskosten handelt, auch angemessene Vergütungen aus Honorarvereinbarungen entrichten, wenn in dem konkreten Streitfall eine Abrechnung nach RVG nicht üblich ist.
2. Eine pauschale Schätzung nach § 287 ZPO ist allerdings unzulässig. Zur Berechnung des (Mindest-) Schadens müssen sich aus der zugrundeliegenden anwaltlichen Honorarabrechnung die Positionen eindeutig ergeben, die auf das Verhalten des Schädigers zurückzuführen sind. Eine Schätzung nach § 287 ZPO ist darüber hinaus nur in engen Grenzen zulässig.“