Anhebung des Verfahrenswertes in Sorgerechtsverfahren
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Zu den Verfahren, die für den Anwalt zu den gesetzlichen Gebühren häufig kaum kostendeckend abzuwickeln sind, gehören angesichts des gesetzlich vorgesehenen Verfahrenswertes von 3000 € insbesondere Sorgerechtsverfahren. Zwar kann nach § 45 Abs. 3 FamGKG das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der Wert von 3000 € nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Vielfach wird jedoch von dieser Regelung von den Gerichten nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht, insbesondere wenn es um eine Erhöhung des Verfahrenswertes geht. Das OLG Celle hat im Beschluss vom 11. 02. 2011 - 10 WF 399/10 - eine griffige Regel aufgestellt; danach ist eine Anhebung des Verfahrenswertes regelmäßig angezeigt, wenn in einem Sorgerechtsverfahren die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens geboten ist und das Amtsgericht die Beteiligten - unabhängig von einer gesonderten Kindesanhörung - in mehr als einem Termin anhört.