Sozialabfindung – Wie gewonnen so zerronnen -
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Abfindungen, die im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses wegen des Verlust des Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmer bezahlt werden, sind vielfach häufig eine letzte „Geldspritze“ vor einer ungewissen finanziellen Durststrecke. Deshalb ist es auch nur angemessen, dass in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend im Rahmen der Prozesskostenhilfe Sozialabfindungen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen behandlet werden mit der Folge, dass auf jeden Fall das sogenannte Schonvermögen – nach der Rechtsprechung des BAG u.U. sogar ein Mehrfaches davon – belassen wird und nicht zur Rückzahlung der Prozesskostenhilfeaufwendungen verwandt werden muss.. Gegen diese Auffassung hat sich nunmehr das LAG Baden-Württemberg im Beschluss vom 04.01.2011- 18 Ta 8/10 - gestellt und die Sozialabfindung als Einkommen behandelt, wobei die Abfindungzahlung auf einen angemessenen, in der Regel 12-monatigen Zeitraum aufzuteilen sei. Angesichts solcher Tendenzen in der Rechtsprechung wird es noch schwieriger, die wirtschaftlichen Auswirkungen eines Abfindungsvergleichs aus Sicht des betroffenen Arbeitnehmers abzuschätzen, insbesondere dann, wenn er im Kündigungsschutzverfahren auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist.