Vom Bachelor zum Master (ohne Nebentätigkeit)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Hatten wir zwar schon einmal, aber hier nochmal das OLG Brandenburg zu dem Thema:
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Unterhaltspflicht des Antragsgegners nach § 1610 Abs. 2 BGB für den Master-Studiengang fortdauert. Der von S… im Oktober 2009 aufgenommene sogenannte konsekutive Master-Studiengang Technische Informatik bildet mit dem im September 2009 erfolgreich abgeschlossenen Bachelor-Studiengang Medieninformatik unterhaltsrechtlich eine einheitliche Ausbildung. Der gemäß § 1610 Abs. 2 BGB zu fordernde fachliche und zeitliche Zusammenhang ist gegeben.
Interessant in diesem Zusammenhang auch das Folgende:
Da während der Zeit einer Ausbildung keine Erwerbsobliegenheit besteht, stammt gleichwohl erzieltes Einkommen eines Studenten aus überobligationsmäßiger Tätigkeit. Folglich kann eine tatsächlich ausgeübte Nebentätigkeit jederzeit reduziert oder vollständig aufgegeben werden .
Soweit der Student neben seiner Ausbildung einer Erwerbstätigkeit nachgeht, bleibt das dadurch erzielte Einkommen allerdings nicht schon deshalb vollständig unberücksichtigt, weil es als überobligationsmäßig zu qualifizieren ist. Die Anrechnung solcher Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit bestimmt sich auch beim Volljährigenunterhalt im Einzelfall nach dem entsprechend heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB. Soweit der Student nicht die vollen oder keine Unterhaltsleistungen erhält, bleiben seine Einkünfte anrechnungsfrei (§ 1577 Abs. 2 Satz 1 BGB). Darüber hinaus kommt eine Anrechnung insoweit in Betracht (§ 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB), als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
OLG Brandenburg v. 18.01.2011 - 10 UF 161/10