Umgang auch für Raucher
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Mutter wandte sich (unter anderem) deswegen gegen eine Überachtung des Kindes beim Vater, weil dieser rauche.
Dazu das Kammergericht:
Letztlich gilt auch nichts anderes für das weitere Argument der Beschwerde, der Aufenthalt beim Vater berge, weil dieser Raucher sei und seine derzeitige Wohnung nach kaltem Zigarettenrauch rieche, insbesondere für den unter Asthma leidenden L... Gesundheitsgefahren: Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Mutter jedenfalls während der Ehezeit, in der die Kinder ebenfalls dem Passivrauchen ausgesetzt gewesen sein müssen - dass der Vater erst nach der Trennung mit dem Rauchen angefangen haben sollte, ist von der Mutter nicht behauptet worden - hierin keine Gesundheitsgefahr gesehen hat. Weiter stünde dieser Einwand, nähme man ihn ernst, nicht nur einem Umgang mit Übernachtungen entgegen, sondern grundsätzlich auch dem Umgang insgesamt; dies insbesondere während der kalten Jahreszeit, in der der Umgang nur in geschlossenen Räumen stattfinden kann: Insoweit sieht die Mutter jedoch ganz offensichtlich ebenfalls keine Gefahren, da sie einem Umgang ohne Übernachtungen, wie sie in der Beschwerdeschrift vortragen lässt, zustimmt. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an, weil der Vater mit dem angegriffenen Beschluss - im Einklang mit seiner diesbezüglichen Erklärung im Termin - verpflichtet wurde, während der Umgangszeiten das Rauchen in geschlossenen Räumen zu unterlassen. Etwa verbleibenden Bedenken der Mutter im Hinblick auf kalten Zigarettenrauch kann unschwer durch kräftiges Lüften begegnet werden.
KG v. 10.01.2011 - 17 UF 225/10