Die Meuterei auf der ...
Gespeichert von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg am
„Bounty“ kennen viele als Film wie auch als Buch. Dass Meuterei (und Piraterie) nicht ein Relikt aus romantisierter Vergangenheit ist, belegt die angebliche Meuterei auf der "Gorch Fock", von der die Medien heute berichten. Den Hintergrund bildet der tödliche Sturz einer Offiziersanwärter in aus der Takelage im vergangenen November. In diesem Zusammenhang steht gegen vier Kadetten der Vorwurf der Meuterei im Raum. Die trauernden Kameraden sollen gedrängt worden sein, wieder in die Masten zu klettern, obwohl sie das nach dem Unglück nicht mehr wollten.
Die Meuterei stellt § 27 Abs. 1 WStG unter Strafe, wenn „Soldaten sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften“ einen Vorgesetzten bedrohen, nötigen oder sogar tätlich angreifen. Bei der Gehorsamsverweigerung (§ 20 WStG) sieht § 22 Abs. 1 Satz 1 WStG eine Ausnahme vor, wenn der verweigerte „Befehl nicht verbindlich ist, insbesondere wenn er nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt ist oder die Menschenwürde verletzt oder wenn durch das befolgen eine Straftat begangen würde.“ Ein Verstoß gegen die Menschenwürde liegt vor, wenn gegen die grundlegenden Bedingungen des Menschseins verstoßen wird, der Untergebene zum Objekt gemacht wird.
Aus der Weigerung, in die Takelage zu klettern, kann sich eine strafbare Meuterei entwickeln. Zu was das führen kann, zeigt wiederum die Geschichte von der „Meuterei auf der Bounty“.
Und das auch noch: Daneben muss sich die Bundeswehr und Staatsanwaltschaft mit dem Fall des erschossenen Soldaten in Afghanistan und um die geöffnete Feldpost kümmern. Dass eine „rückhaltlose Aufklärung“ erfolgen soll, ist gut so. Die Bundeswehr hat nichts zu vertuschen, auch wenn einzelne Vorgesetzte vielleicht dies gern anders sehen würden.