BGH: Videos schauen wir uns nicht an!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Oft wird der Prüfungsumfang in Revisionsverfahren überschätzt, so auch in diesem Fall des BGH, Beschl. vom 15.12.2010 - 2 StR 387/10 -:
"....Unbeschadet der Unzulässigkeit der Rüge ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch in der Sache kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Beweisaufnahme - hier die von dem Verurteilten begehrte Inaugenscheinnahme des dem Senat übersandten Videobandes - findet in der Revisionsinstanz nicht statt....."