Papa gesucht - Anwalt nicht erforderlich
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Das Kind, vertreten durch die Mutter, beantragt die Feststellung, dass der Antragsgener sein Vater sei. Für dieses Verfahren möchte es im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe einen Anwalt beigeordnet haben.
"Dat tut nich not", sagt in den regionalen Dialekt übersetzt das OLG Oldenburg.
Aufgrund der Schwierigkeit der Sach und Rechtslage ist vorliegend eine Beiordnung nicht erforderlich. Zu entscheiden ist hier allein über die Frage, ob der Antragsgegner der Vater der Antragstellerin ist und ob die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit dem Antragsgegner hatte. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Antragsgegner in Abrede stellt, mit der Antragstellerin während der gesetzlichen Empfängniszeit überhaupt Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, da die Frage der Abstammung stets durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens positiv oder negativ zu entscheiden ist....
Die Gutachten in Abstammungsverfahren sind von überschaubarer Länge und in ihrem strukturellen Aufbau auch für den juristischen Laien ohne weitere Vorkenntnisse verständlich und nachvollziehbar aufgebaut. Das Ergebnis des Abstammungsgutachtens, auf das es entscheidend ankommt, ist klar formuliert und auch für den juristischen Laien ohne weiteres sofort zu erfassen...
Nach den Angaben der Antragstellerin kommt nur der Antragsgegner und Herr H… L… als Vater in Betracht, da die Kindesmutter nur mit diesen in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte. Da Herr L… aufgrund der Feststellungen im Verfahren zum Az. 17 F 49/10 AB nachweislich nicht der Vater der Antragstellerin ist, bleibt lediglich der Antragsgegner als potentieller Vater der Antragstellerin übrig. Auch aus subjektiver Sicht ist die Sach oder Rechtlage somit nicht als schwierig anzusehen. Die sprachlichen Schwierigkeiten der Mutter der Antragstellerin rechtfertigen allenfalls die Hinzuziehung eines Dolmetschers.
OLG Oldenburg v. 05.01.2011 - 11 WF 342/10