Kein Platz in der kleinsten Hütte
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Er bezieht ALG II und lebte bislang in einer 46 qm großen Einzimmerwohnung. Alle 2 Wochen und die Hälfte der Schulferien nimmt er in der Wohnung das Umgangsrecht mit seiner 11-jährigen Tochter wahr.
Die Wohnung sei für diese Umgangstermine zu klein, meinte er, und beantragte bei dem Jobcenter Dortmund die Zusicherung für die Übernahme der Kosten einer 64 qm großen Zweizimmerwohnung. Nicht nötig, meinte das Jobcenter.
Auf Antrag des Vaters verpflichtete das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung, die begehrte Zusicherung zu erteilen.
Zur Begründung führte das Gericht an, der Umzug in die größere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, für die eine Wohnung von 40qm zu klein sei. Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfjährige Tochter handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer benötige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringfügig über dem in Dortmund für eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zusätzlichen Fläche von 2,6 qm und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gewährleisten.
Die Eilbedürftigkeit zum Erlass der einstweiligen Anordnung begründet das Sozialgericht damit, dass die Zusicherung der Kostenübernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt sei und dieses nicht für die Dauer eines Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten werde. Die streitgegenständliche größere Wohnung sei nur bis zum 31.12.2010 reserviert und könne ab dem 01.01.2011 gemietet werden.
SG Dortmund v. 28.12.2010 - S 22 AS 5857/10 ER - (Pressemitteilung)