BGH klärt Streitfrage um Gebührenanrechnung bei einem Prozessvergleich
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Eine der „Kinderkrankheiten“ bei der Anwendung des § 15a RVG ist die unter den Oberlandesgerichten umstrittene Frage, ob eine außergerichtlich entstandene und im Rechtsstreit geltend gemachte Geschäftsgebühr nach einem Prozessvergleich im Kostenfestsetzungsverfahren durch hälftige Anrechnung auf die Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist, wenn der Prozessvergleich keine ausdrückliche Regelung darüber enthält, ob mit dem Vergleich die Geschäftsgebühr in einer bestimmten Höhe abgegolten wird. Im Beschluss vom 07.12.2010 – VI ZB 45/10 - hat der BGH sich insoweit der zutreffenden und von den Oberlandesgerichten überwiegend vertretenden Auffassung angeschlossen, dass in einem solchen Fall eine Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erfolgen hat. Die ebenfalls höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, was unter demselben Verfahren im Sinne des § 15a Abs. 2 Fall 3 RVG zu verstehen ist, ließ der BGH zwar offen, hierauf kam es bei seiner Entscheidung auch nicht an, denn für eine Anrechnung war mangels einer betragsmäßigen Bezifferung der Geschäftsgebühr im Vergleich kein Raum. Für die Praxis bedeute dies, dass dann, wenn eine Berücksichtigung der außergerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren sicher stattfinden soll, in den Prozessvergleich eine ausdrückliche Regelung darüber aufgenommen werden muß, dass durch ihn die Geschäftsgebühr in einer bestimmten Höhe abgegolten wird.